Infos zur Kirchen-Vorstandswahl

Am 22. September 2019 wählt unsere Gemeinde einen neuen Kirchenvorstand. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Wahl.

Fragen und Antworten

Kirchenvorstand – was ist das?
Das kennt man doch aus der Vereinsarbeit: Menschen, die ehrenamtlich Verantwortung übernehmen und auf die Verlass ist. So ist das auch im Kirchenvorstand: Er hat das Ohr an der Gemeinde, ist offen für die Wünsche und Probleme ihrer Mitglieder, sieht die Zeichen der Zeit. Gewählt für jeweils sechs Jahre leiten die Kirchenvorstände gemeinsam mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin die Kirchengemeinde.
Wer darf wählen?
Alle Glieder unserer Kirchengemeinde ab 14 Jahren (Art. 18 Grundordnung der Landeskirche).
Wie viele Mitglieder hat der Kirchenvorstand?
Die Größe des Kirchenvorstandes wurde auf acht zu wählende Personen festgelegt (Art. 15 GO). Die Pfarrer und gewählten Mitglieder können bis zu drei weitere Personen berufen.
Wie lange dauert die Amtszeit des Kirchenvorstandes?
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre (Art. 26 GO).
Wie wird gewählt?
Neben der Stimmgabe am 22. September, 9 bis 18 Uhr, im Wahllokal im Stadtteilzentrum Vorderer Westen, können Sie per Brief oder online wählen. Weitere Informationen erhalten Sie mit Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte.
Wer darf kandidieren?
Alle Glieder unserer Kirchengemeinde ab 18 Jahren (Art. 15 GO). Eine Altersgrenze (früher: 70 Jahre) existiert nicht.
Wie kann ich kandidieren?
Der Kirchenvorstand ermuntert alle Glieder zur Kandidatur. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als 16 Namen enthalten. Er muss von zehn wahlberechtigten Gemeindemitgliedern unterzeichnet sein. Weitere Informationen erteilt das Pfarramt 1.
Was habe ich davon?
Kirchenvorstandsarbeit macht Mühe und kostet Zeit, da sollte man sich nichts vormachen. Aber sie schenkt auch Freude und erfüllt. Es sind interessante Projekte, bei denen man sich als Ehrenamtlicher an entscheidender Stelle einbringen und etwas bewegen kann. Zum Beispiel? Das Gemeindehaus zum Stadtteilzentrum weiterentwickeln und einem Quartier ein Forum für Begegnungen geben. Immer geht es darum: Menschen finden Halt, Hilfe, Heimat mit und in ihrer Kirche.

Zeitplan

29. September 2019: Bekanntgabe der Gewählten im Gottesdienst
22. September 2019: Das Wahllokal im Stadtteilzentrum Vorderer Westen hat von 9 bis 18 Uhr geöffnet.
16. September 2019: Ende der Online-Wahl
27. August 2019: Zentraler Versand der Wahlbenachrichtigungskarten und Beginn der Online- und Briefwahl.
25. August 2019: Aufruf zur Wahl mit der Bekanntgabe der Kandidierenden, Frist zur Bildung des Wahlvorstandes
24. August 2019: Ab 18 Uhr findet das Quartiersfest statt, die Friedenskirche wird geöffnet sein. Es ist geplant, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten dabei vor der Friedenskirche präsentieren.
18. August 2019: Alle Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich beim Kirchenkaffee im Anschluss an den Gottesdienst vor. Die Veranstaltung wird im Saal des Stadtteilzentrums stattfinden.
28. Juni 2019: Frist für die Prüfung der Wahlvorschläge durch den amtierenden Kirchenvorstand
25. Juni 2019: In seiner Sitzung stellt der Kirchenvorstand die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten auf. 
23. Juni bis 30. Juni 2019: Die Wählerliste liegt zur öffentlichen Einsicht im Pfarramt 1 aus.
16. Juni 2019: Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen.
26. Mai 2019: Seit heute können Wahlvorschläge eingereicht werden.
21. Februar 2019: Der Kirchenvorstand hat Interessierte zu einem erfolgreichen Infoabend eingeladen, um das Amt des/der Kirchenvorstehers/-in vorzustellen

+++ 16. Juni: Frist für Wahlvorschläge +++

Bis zum 16. Juni, 24 Uhr, können Sie beim Pfarramt 2 einen Wahlvorschlag für die Kirchenvorstandswahl einreichen. Dieser formlose Wahlvorschlag muss Ihren Namen enthalten und von zehn Gemeindegliedern unterschrieben sein. Wenn Sie sicher gehen wollen, können auch mehr als zehn Gemeindeglieder unterschreiben. Falls gewünscht können, weitere Personen, die zugestimmt haben, vorgeschlagen werden (maximal 16 Personen).
Im Kirchengesetz über die Wahl und Berufung zum Kirchenvorstand steht:

§ 8

( 1 ) 1 Rechtzeitig vor der Wahl werden die wahlberechtigten Gemeindemitglieder an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen im Gemeindegottesdienst zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der letzten Abkündigung aufgefordert. 2 Dabei ist die Zahl der zu wählenden Mitglieder (Artikel 15 der Grundordnung) und ihre Verteilung auf selbstständige Stimmbezirke bekannt zu geben.
( 2 ) Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Namen enthalten als das Doppelte der Zahl der zu wählenden Mitglieder; er muss von zehn wahlberechtigten Gemeindemitgliedern – in Gemeinden und selbstständigen Stimmbezirken von unter tausend Seelen von fünf wahlberechtigten Gemeindemitgliedern – unterzeichnet sein.
( 3 ) 1 Der Kirchenvorstand kann auch selbst einen Wahlvorschlag aufstellen. 2 Er ist hierzu verpflichtet, wenn die Gesamtzahl der Namen in den Wahlvorschlägen nach Absatz 2 die Mindestkandidatenzahl für die Stimmlisten (§ 11) unterschreitet.
( 4 ) Die Vorgeschlagenen müssen ihre Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag erklärt haben.